Der Bildungsgutschein
Voraussetzungen
- Bezug von konjukturellem Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld
- Der Arbeitnehmer ist gering qualifiziert, d. h. er verfügt nicht über einen nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsabschluss mit einer Ausbildungsdauer von mind. 2 Jahren oder hat eine abgeschlossene Berufsausbildung, übt aber seit mehr als 4 Jahren eine berufsfremde Beschäftigung aus, die an- oder ungelernter Tätigkeit entspricht
- Anwendung des Bildungsgutscheinverfahrens (100 %ige Übernahme der Weiterbildungskosten)
- Träger und Maßnahme sind für die Weiterbildungsförderung zugelassen
- Weiterbildung vermittelt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Kenntnisse
- Erworbene Kenntnisse sind bereits für sich allein auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbar oder verbands-/branchenübergreifende Zertifikate werden erworben
- Die Maßnahmedauer soll die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit nicht überschreiten
- Gegebenfalls ist eine Anschlussförderung über WeGebAU möglich
Übernahme der Weiterbildungskosten
- Nach AZAV zugelassene Lehrganskosten in voller Höhe
- Anspruchsberechtigter ist der Arbeitnehmer
- Lehrgangskosten werden in der Regel an den Träger gezahlt
- Fahrtkosten zwischen Wohnung und Bildungsstätte
- Gegebenfalls Kinderbetreuungskosten
- Gegebenfalls Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung
Hinweis
- Bitte beachten Sie, dass Sie sich ausführlich von der Bundesagentur für Arbeit über dieses Förderprogramm informieren lassen
- Aufgrund von gesetzlichen Änderungen besteht immer die Möglichkeit, dass die genannten Förderkriterien nicht mehr im vollem Unfang zutreffen oder aktuell ergänzt werden
- Weitere Informationen zu diesem Thema hat die Bundesagentur für Arbeit auf Ihrer Internetpräsenz www.arbeitsagentur.de veröffentlicht